Er gab an, mit einer Frau AC.________ gesprochen zu haben, die ihm die Löschung seiner Daten aus der Datenbank verweigert habe (pag. 23). K.________ ist nicht in der Datenbank der U.________ SA verzeichnet und es sind keine Anrufe an ihn registriert (pag. 281.37 und 603). Die Verteidigung gibt an, dass gemäss der AHV- Lohnmeldeliste im damaligen Zeitpunkt keine Person mit dem Namen AC.________ für die U.________ SA gearbeitet habe (pag. 880 Z. 35). Auf der eingereichten Liste ist tatsächlich niemand mit dem Namen AC.________ aufgeführt (pag. 916). Der Name und das Fehlen der Daten von K.________ in der Datenbank der U.__