11 - J.________: Dieser beschwerte sich am 22. April 2014 über einen Anruf der Nummer 031 .________ vom selben Tag (pag. 54.24). Die Daten von J.________ waren in der Datenbank der U.________ SA nicht enthalten und im EDV-Telefonserversystem war kein entsprechender Anruf verzeichnet (pag. 281.37, 602). Das Fehlen der Nummer in einer Datenbank der U.________ SA könnte ein Hinweis auf Spoofing sein. - K.________: Am 28. April 2014 meldete K.________ der Strafklägerin einen Anruf der Nummer 031 .________. Er gab an, mit einer Frau AC.