Die Tatsache, dass bei I.________ niemand in der Leitung gewesen sein soll, spricht nicht gegen einen von der U.________ SA getätigten Anruf. Allerdings könnte das Fehlen der Daten von I.________ in der Datenbank der U.________ SA ein Hinweis auf Spoofing sein. Zudem war der 20. April 2014 ein Sonntag. Gemäss glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von AE.________ tätigte die U.________ SA an Sonntagen keine Anrufe (pag. 164 Z. 185, pag. 178 Z. 275). Dies ist ein weiterer Hinweis für ein mögliches Spoofing.