Dass seine Nummer dennoch von der U.________ SA angerufen wurde, erscheint daher unwahrscheinlich. Denn die angerufenen Nummern werden jeweils automatisiert aus der Datenbank durch den sogenannten «Dialer» ausgewählt (Aussage AE.________ pag. 178 Z. 263 ff., 180 Z. 364 ff.). Die Verteidigung bestreitet diesen Anruf ausserdem mit der Begründung, dass die U.________ SA nach Herstellen einer Verbindung diese nicht kommentarlos unterbreche. Ein kommerzieller Verkaufsanruf würde so keinen Sinn ergeben (pag. 880 Z. 33). Dem ist entgegen zu halten, dass auch Personen, die gemäss dem internen EDV-Telefonserversystem tatsächlich von der U._____