SA gehörte (pag. 17 f.). Es ist somit nicht feststellbar, wann genau ein Anruf von der Telefonnummer der U.________ SA an G.________ erfolgt sein soll. Es müsste vor oder spätestens am 17. Oktober 2013 gewesen sein. Die Daten von G.________ waren in der Kundendatenbank der W.________ SA abgelegt (pag. 281.37 und 538). Gemäss Verteidigung bzw. dem internen EDV- Telefonserversystem erfolgte seitens der U.________ SA kein Anruf zwischen dem 30. September und dem 5. November 2013 (pag. 281.37). Der von der Verteidigung genannte EDV-Auszug der U.________ SA für G.________ (pag. 880 Z. 31) wurde entgegen der Ankündigung nicht eingereicht.