SA kann für die Annahme von Spoofing bei den nicht verzeichneten Anrufen nicht reichen. Um eine solche Täuschungsmethode zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, bräuchte es konkrete Hinweise. Es sind folglich die einzelnen Anrufe von Nummern der U.________ SA, über die sich Personen beschwert haben und nicht im internen EDV-Telefonserversystem registriert waren, näher zu betrachten: - G.________: Sie beschwerte sich am 17. Oktober 2013 über dauernde Werbeanrufe trotz Sterneintrag von insgesamt sieben verschiedenen Telefonnummern, wovon eine – nämlich 031 .________ – der U.________ SA gehörte (pag.