9 Möglichkeit im Raum. Es gebe aber keine deutlichen Hinweise, dass die U.________ SA davon betroffen gewesen wäre. In Anbetracht dessen und mit Blick auf die nachfolgenden (entlastenden) Ausführungen auf Sachverhalts- und rechtlicher Ebene gehe sie im Beweisergebnis davon aus, dass sämtliche angeklagten Werbeanrufe von den Callcenter-Mitarbeitenden der U.________ SA getätigt worden seien, selbst wenn im betriebseigenen EDV-Telefonserversystem Verbindungsnachweise fehlen würden und Spoofing nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (pag. 723 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung).