Sie sei überzeugt, dass die U.________ SA alle vorhandenen Daten offengelegt habe. Gestützt auf das blosse Fehlen von Verbindungsnachweisen im betriebseigenen EDV-Telefonserversystem könne nicht automatisch geschlossen werden, dass die Anrufe nicht stattgefunden hätten. Die Nummern, die in den Beschwerden gemeldet worden seien, seien diejenigen gewesen, die auf den Displays angezeigt worden seien. Spoofing stehe als