Auch bei sämtlichen anderen hier zu prüfenden angerufenen Personen bzw. Nummern lag im entscheidenden Zeitpunkt ein Sterneintrag im Telefonverzeichnis vor (pag. 281.6). 10.3 Zur Zurechenbarkeit der Anrufe Die Verteidigung bestritt im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – bei jeglichen Anrufen, die nicht im internen EDV-Verbindungsnachweis der U.________ SA vermerkt sind, dass diese tatsächlich von der U.________ SA getätigt wurden (pag. 874, Zusammenstellung der un-/bestrittenen Anrufe auf pag. 658 f. und pag. 281.37 und 281.38).