Vorliegend bestand der Eintrag jedoch bereits zuvor, weshalb eine Aufnahme der Telefonnummer in die verwendeten Datensätze nicht hätte erfolgen dürfen. Auch hier geht die Kammer vom Bestand des Sterneintrages im Tatzeitpunkt aus. Auch bei sämtlichen anderen hier zu prüfenden angerufenen Personen bzw. Nummern lag im entscheidenden Zeitpunkt ein Sterneintrag im Telefonverzeichnis vor (pag. 281.6).