Abklärungen zum Vorliegen eines Sterneintrages müssen im Vorfeld eines Anrufes getätigt werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich diese Konstellation nicht mit derjenigen im Fall von AU.________ vergleichen (vgl. pag. 722, S. 12 der Urteilsbegründung). Dort konnte die Vorinstanz beweiswürdigend nicht ausschliessen, dass erst im Nachgang an den als störend empfundenen Anruf ein Eintrag vorgenommen wurde. Vorliegend bestand der Eintrag jedoch bereits zuvor, weshalb eine Aufnahme der Telefonnummer in die verwendeten Datensätze nicht hätte erfolgen dürfen.