8 war (pag. 281.37). Zum Tatzeitpunkt lag ein Sterneintrag der Nummer von F.________ vor. Der Sterneintrag von K.________ bestand vom 16. Juni 2009 bis am 28. April 2014 (pag. 281.6). Genau am 28. April 2014 beschwerte er sich bei der Strafklägerin über einen Anruf am selben Tag um 10:50 Uhr (pag. 23). Der strittige Anruf erfolgte somit am Tag der Löschung des Sterneintrages. Bis und mit diesem Tag war der Sterneintrag jedoch vorhanden. Abklärungen zum Vorliegen eines Sterneintrages müssen im Vorfeld eines Anrufes getätigt werden.