Die Anklage schildert sodann auch, dass Anrufe «um» dieses Datum erfolgt sein sollen. Hinzu kommt, dass Abklärungen zum Vorliegen eines Sterneintrages vor der Durchführung eines Anrufes vorgenommen werden müssen. In diesem Fall wäre der Sterneintrag ersichtlich gewesen. Das Argument, dass zum Tatzeitpunkt kein Sterneintrag vorhanden gewesen sei, taugt nicht. Der internen Recherche der U.________ SA ist sodann zu entnehmen, dass am 25. September 2013 tatsächlich ein Anruf an F.________ erfolgte zum Zwecke der Werbung für ein Produkt der W.________ AG (pag.