SA kontaktiert worden war und ob mit dieser eine vorgängige Geschäftsbeziehung bestanden hatte (pag. 844 f. und pag. 875 ff.). - In Bezug auf die Anrufe bei den Personen F.________ und K.________ sei gemäss Verteidigung bei diesen am Tag der getätigten Anrufe kein Sterneintrag vorgelegen (pag. 879 f. Z. 30 und 35). - Bezüglich des Anrufs bei P.________ wird seitens der Verteidigung bestritten, dass im angeklagten Zeitpunkt um den 6. Mai 2014 ein Anruf durch die U.________ SA stattgefunden habe (pag.