8. Bestrittener Sachverhalt Im vorliegenden Berufungsverfahren sind insbesondere folgende Punkte des Sachverhalts umstritten und zu prüfen: - Beim angeklagten Anruf an D.________ soll es sich in Abweichung der Feststellungen der Vorinstanz beim gemeldeten Anruf vom 12. Dezember 2013 nicht um Werbung für die V.________ Sàrl, zu der D.________ eine Kundenbeziehung hatte, gehandelt haben. Es ist zu prüfen, ob D.________, wie von beiden Parteien ausgeführt wurde, im Rahmen einer Werbekampagne der W.________ SA kontaktiert worden war und ob mit dieser eine vorgängige Geschäftsbeziehung bestanden hatte (pag.