7. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst die Stellung des Beschuldigten innerhalb der U.________ SA. Ebenso ist klar, dass die in der Anklage genannten Telefonnummern dem Telemarketingunternehmen U.________ SA im Tatzeitraum vom 21. Dezember 2012 bis am 16. Juni 2014, genauer dessen Callcenter in Bern, zuordenbar sind und für deren geschäftlichen Tätigkeiten verwendet wurden. Für genauere Informationen zum Geschäftsmodell der U.________ SA kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 719, S. 9 der Urteilsbegründung).