Denn der Verwaltungsrat habe insbesondere die Aktivitäten des Geschäftsführers und Chief Operation Officer AE.________, der für die Beschaffung und Bewirtschaftung der den Callcentern zur Verfügung stehenden Telefonnummern zuständig gewesen sei und dem die Instruktion und Überwachung der Mitarbeitenden der Callcenter zugekommen sei, genehmigt (Anklageschrift vom 30. Januar 2018 auf pag. 457 ff.).