Dem Beschuldigten soll als Verwaltungsratspräsident der U.________ SA insbesondere die Oberaufsicht über die Geschäftstätigkeit und damit die Verantwortung für die Einhaltung der Gesetze zugekommen sein. Das Handeln der Mitarbeitenden der Callcenter der U.________ SA sei als Hilfspersonen dem Beschuldigten zuzurechnen. Denn der Verwaltungsrat habe insbesondere die Aktivitäten des Geschäftsführers und Chief Operation Officer AE.