Demnach ist es auch der nicht berufungsführenden Partei nicht verwehrt, im Berufungsverfahren Anträge zu stellen und in den angefochtenen Punkten sämtliche ihrem Standpunkt dienlichen Argumente vorzutragen. Nebenbei ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bei einem vollumfänglichen erstinstanzlichen Freispruch mangels Beschwer gar nicht legitimiert gewesen wäre, Berufung oder Anschlussberufung zu erheben. Hierfür fehlte es ihm an der erforderlichen Beschwer, selbst wenn er die Begründung der Vorinstanz nicht in allen Punkten für zutreffend hielt. Die Kammer prüft in den angefochtenen Punkten grundsätzlich alle Argumente der Parteien.