1013). Dies ist im Strafverfahren unzutreffend. Die Kammer verfügt im Berufungsverfahren in den angefochtenen Punkten – wie hiervor erwähnt – über volle Kognition. Sie ist in ihrem Entscheid weder an die Begründung noch die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Demnach ist es auch der nicht berufungsführenden Partei nicht verwehrt, im Berufungsverfahren Anträge zu stellen und in den angefochtenen Punkten sämtliche ihrem Standpunkt dienlichen Argumente vorzutragen.