398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt bei den vorliegenden Berufungen der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der beschuldigten Person nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das Urteil kann folglich zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Strafklägerin brachte vor, die Argumente der Verteidigung, die im Widerspruch zur Würdigung im erstinstanzlichen Urteil stünden, seien nicht zu hören, da der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben habe (pag. 1013).