Zu überprüfen sind demnach einzig die Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das UWG in den von der Strafklägerin angefochtenen 15 Fällen und die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Festsetzung der Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Folgen bei einer allfälligen Abänderung dieser angefochtenen Punkte. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).