Die Strafklägerin stellte mit Berufungsbegründung vom 13. November 2019 folgende Anträge: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. März 2019 sei bezüglich der nachfolgenden Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen: - Ca. am 12.02.2013 zN D.________; - Ca. um den 17.09.2013 zN E.________; - Ca. um den 25.09.2013 zN F.________; - Ca. um den 17.10.2013 zN G.________; - Ca.