Rechtsanwalt B.________ nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2020 zur Entschädigungsforderung der Strafklägerin Stellung (pag. 1058). Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 äusserte er sich zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2020 (pag. 1060 f.). Die Strafklägerin liess sich zu den Entschädigungsforderungen nicht vernehmen. 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 folgenden Antrag zu ihrer Berufung (pag. 831): Die an A.________ auszurichtende Entschädigung sei auf ein angemessenes Honorar von höchstens Fr. 12‘500.00 (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu kürzen.