Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 1037 f.). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu den Entschädigungsforderungen der Gegenparteien Stellung zu beziehen (pag. 1048 f.). Dem kam die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Juni 2020 nach und beantragte eine Kürzung der Entschädigung gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Mai 2020 (pag. 1053 ff.). Rechtsanwalt B.__