Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 30. Dezember 2019 auf eine Replik (pag. 1009 f.). Die Strafklägerin replizierte mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (pag. 1011 ff.). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 14. Januar 2020 keinen weiteren Schriftenwechsel an (pag. 1020). Der Beschuldigte reichte am 3. Februar 2020 innert der verlängerten Frist für allfällige Gegenbemerkungen eine Duplik ein (pag. 1027 ff.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag.