2 vom 20. November 2019 mit, sie habe keine Bemerkungen zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 870). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2019 ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Strafklägerin (pag. 872). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 zu den Berufungsbegründungen Stellung (pag. 873 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 30. Dezember 2019 auf eine Replik (pag.