Die Strafklägerin reichte innert verlängerter Frist am 13. November 2019 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 840 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2019 stellte die Verfahrensleitung die schriftlichen Berufungsbegründungen den Parteien zur Stellungnahme zu (pag. 866). Die Strafklägerin teilte mit Schreiben