Formelle Einwände gegen die Berufungen wurden keine erhoben. Mit Verfügung vom 25. September 2019 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an. Sie forderte die berufungsführenden Parteien auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung ihrer Berufung einzureichen (pag. 826). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre schriftliche Begründung am 16. Oktober 2019 fristgerecht ein (pag. 830 ff.). Die Strafklägerin reichte innert verlängerter Frist am 13. November 2019 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag.