Sie focht das Urteil nur teilweise, in Bezug auf 15 angebliche Verstösse gegen das UWG, an (pag. 766). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung hin teilte der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. September 2019 mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 819). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafklägerin erklärten am 20. bzw. am 24. September 2019 ebenfalls ihr Einverständnis zu einem schriftlichen Verfahren (pag. 821 f. und pag. 823). Formelle Einwände gegen die Berufungen wurden keine erhoben.