1. A.________ hat dem Kanton Bern die seiner ersten Verteidigerin, Fürsprecherin AM.________, Biel, ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1‘384.55 zurückzuzahlen und ihr die Differenz von CHF 484.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; pag. 1079 f.).