Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2015 (mittlerer Verfall) zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. 2. Festgestellt wurde, dass A.________ weiter anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger E.________ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2015 (mittlerer Verfall) zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. 3. Festgestellt wurde, dass A._______