I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dieses erkannt hat, dass: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen am 23.10.2015, 01.12.2015 und 29.12.2015 in I.________ und J.________ z.N. der Einwohnergemeinde I.________ betreffend Geldzahlungen über CHF 910.00, CHF 1‘300.00, CHF 200.00 und CHF 150.00 (Teileinstellung zu Ziff. 8 AKS) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: