Kanton Bern zu entschädigendes Honorar von CHF 3'267.60 (inkl. Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 84.00 und MWST von CHF 233.60). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Fürsprecherin G.______