bei einem Aufwand von 16.35 Stunden ein Honorar von CHF 4'423.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Bei Berücksichtigung, dass die Verhandlung vom 14. September 2020 drei statt der geltend gemachten viereinhalb Stunden und die Urteilseröffnung eine halbe Stunde statt der geltend gemachten drei Stunden dauerte und ihr für die Reisezeit ein Zuschlag von CHF 150.00 nach Art. 10 PKV zu gewähren ist (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern bei einer gesamten Reisezeit von zwischen zwei und drei Stunden), rechtfertigt sich ein Stundenaufwand von 14 Stunden und ein vom