_ bereits mit drei Stunden 40 Minuten ausgewiesen. Es rechtfertigt sich daher für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Hauptverhandlung ein maximaler Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten (Reduktion um 7 Stunden und 45 Minuten). Dies ergibt einen Gesamtaufwand für das oberinstanzliche Verfahren von 14 Stunden. In Anwendung von Art. 41 und 49 OR, Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 433 Abs. 1 Bst. a StPO sowie Art. 7 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 315.5) wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'139.45 (Honorar CHF 3'500.00, Auslagen CHF 343.50 und MWST CHF 295.95) an die Straf- und Zivilkläger C.