Für Rechtsanwältin D.________ war im Berufungsverfahren letztlich nur die Frage des Kontakt- und Rayonverbots zu bearbeiten. Sie erhob in diesem Punkt Anschlussberufung, sollte die Massnahme nach Art. 67b StGB oberinstanzlich nicht bestätigt werden (pag. 2071 f.). Wie beantragt, wird der Zeitaufwand auf den effektiven Zeitaufwand der Verhandlung vom 14. September 2020 um drei Stunden gekürzt (pag. 2344 und 2353).