Oberinstanzlich beantragt Rechtsanwältin D.________ bei einem gesamten Zeitaufwand von 24 Stunden 45 Minuten eine Entschädigung von CHF 7'033.90 (pag. 2353 f.). Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. c und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV, BSG 168.811) erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ganz entsprechend. Für Rechtsanwältin D.