__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 484.60 und Rechtsanwalt B.________ CHF 8'302.00 für das erstinstanzliche Verfahren, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2 Straf- und Zivilkläger 1 und 2 Die erstinstanzliche Entschädigung von C.________ und E.________ für die Vertretung durch Rechtsanwältin D.________ erscheint angemessen und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 2013). Oberinstanzlich beantragt Rechtsanwältin D.