45 hat auf die Bezahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 48'215.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AM.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 484.60 und Rechtsanwalt B.____