Die amtlichen Entschädigungen wurden für das erstinstanzliche Verfahren der ersten Verteidigerin des Beschuldigten, Fürsprecherin AM.________, auf CHF 1'384.55 und diejenige seiner zweiten Verteidigung, Rechtsanwalt B.________, auf CHF 36'955.70 bestimmt. Diese geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 10'822.60 (inkl. Auslagen und MWST), bei einem Stundenaufwand von 47.4 Stunden, geltend (pag. 2358 ff.).