426 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschuldige zudem auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00 (inkl. Zuschlag Staatsanwaltschaft, Art. 21 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).