44 Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40'843.10 (Gebühren CHF 25'900.00 und Auslagen CHF 14'943.10) vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).