25. Tätigkeitsverbot Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2010 ff.). Das Tätigkeitsverbot ist zudem in Rechtskraft erwachsen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verbot, für die Dauer von 10 Jahren eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zwingend ist. Der Beschuldigte wird wegen einer Katalogstraftat zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sowie zu einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB verurteilt.