Nachbesprechen möchte er die Therapie aber offenbar mit seinem privaten Umfeld, welches hierfür kaum geeignet erscheint, und in Freiheit, wobei ein Aufschub des Strafvollzuges neben einer ambulanten Massnahme auf Grund des Sicherungsbedürfnisses nicht zur Diskussion stehen kann. Damit aber steht man genau bei den Zeilen des seinerzeitigen Gutachtens: «Allerdings ist davon auszugehen, dass das in diesem Fall erforderliche psychotherapeutische Setting unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden kann» (pag. 860), was sozusagen in der Praxis zu beweisen war.