Der Beschuldigte hält offenbar das aktuelle Therapiesetting selber als zu niederschwellig, wenn er ausführt, ihm fehle das Nachbesprechen. Nachbesprechen möchte er die Therapie aber offenbar mit seinem privaten Umfeld, welches hierfür kaum geeignet erscheint, und in Freiheit, wobei ein Aufschub des Strafvollzuges neben einer ambulanten Massnahme auf Grund des Sicherungsbedürfnisses nicht zur Diskussion stehen kann.