Aus diesen Ausführungen lässt sich folgern, dass schon aus gutachterlicher Sicht 2017 eine stationäre Massnahme nicht völlig ausgeschlossen wurde und schon deshalb die Vorinstanz gutachtensbasiert eine stationäre Massnahme in Aussicht nehmen konnte. Zum heutigen Zeitpunkt lässt sich besser als während des vorinstanzlichen Verfahrens abschätzen, wie ein vollzugsbegleitendes ambulantes Setting (offenbar maximal umfassend wöchentliche Sitzungen à 45 - 50 Minuten plus medikamentöser Unterstützung) beim Beschuldigten anschlägt. Nach knapp 40 Einzelsitzungen hält der Bericht der Psychiatrischen Dienste der U.____