Abschliessend wird gesagt: Eine ambulante Behandlung könne auch während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe erfolgen «Allerdings ist davon auszugehen, dass das in diesem Fall erforderliche psychotherapeutische Setting unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden kann» (pag. 860). Aus diesen Ausführungen lässt sich folgern, dass schon aus gutachterlicher Sicht 2017 eine stationäre Massnahme nicht völlig ausgeschlossen wurde und schon deshalb die Vorinstanz gutachtensbasiert eine stationäre Massnahme in Aussicht nehmen konnte.