Es brauche sicher eine Therapie, primär eine ambulante Massnahme, wobei sinnvoll sei, die Einleitung der ambulanten Massnahme durch eine längere (mehrmonatige) stationäre Behandlung zu starten. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht zwingend erforderlich, wobei aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht allenfalls die Deliktsschwere bzw. der Sicherungsaspekt einen Grund für die Anordnung einer stationären Massnahme bildeten. Abschliessend wird gesagt: Eine ambulante Behandlung könne auch während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe erfolgen