ff) und das eigentliche Gutachten des FPD vom 29. September 2017 halten nicht ohne Wenn und Aber apodiktisch fest, es dürfe und müsse einzig eine ambulante Massnahme ausgesprochen werden. Schon im Vorbericht wurde erwähnt, es müsse im Falle einer Entlassung aus der U-Haft neben der Behandlung «eine von aussen gegebene» (also nicht im Belieben des Beschuldigten stehende) «sinnvolle Tagesstruktur» organisiert/sichergestellt werden (pag. 806). Es brauche sicher eine Therapie, primär eine ambulante Massnahme, wobei sinnvoll sei, die Einleitung der ambulanten Massnahme durch eine längere (mehrmonatige) stationäre Behandlung zu starten.